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Studierendenschaft

Der Begriff Studentenschaft oder Studierendenschaft bezeichnet im engeren Sinne die Gesamtheit aller eingeschriebenen Studentinnen und Studenten einer Hochschule. Ist ein solcher Zusammenschluss durch Gesetz oder Hochschulverfassung geregelt, spricht man auch von einer verfassten Studentenschaft oder Studierendenschaft. Verfasste Studierendenschaften sind in den meisten deutschen Bundesländern als öffentlich-rechtliche Teilkörperschaften der jeweiligen Hochschule verankert. In den Bundesländern, in denen keine verfassten Studierendenschaften (mehr) bestehen (Bayern und Ba-Wü), gibt es an den Hochschulen stattdessen häufig privat rechtlich organisierte, freie oder unabhängige Studierendenschaften. Umgangssprachlich wird der Begriff Studierendenschaft zudem häufig in einem weiteren, allgemeineren Sinne für die Studentinnen und Studenten als soziales oder historisches Phänomen verwendet. Aus rechtlicher Sicht enthält der Begriff „verfasste StudentInnenschaft“ eine Bedeutungsdopplung und ist somit ein Pleonasmus: Denn der in den einschlägigen Gesetzestexten verwendete Begriff „Studentenschaft“ beinhaltet – juristisch betrachtet – schon ihre Verfasstheit. Besteht also an einer Hochschule eine Studierendenschaft im juristischen Sinne, so ist diese auch immer „verfasst“, weil sie durch Gesetz oder Hochschulverfassung geregelt wird. In diesem Sinne besteht etwa in Bayern und Baden-Württemberg keine Studierendenschaft; stattdessen wird in den dortigen Gesetzen allenfalls die „Gruppe der Studierenden“ erwähnt. Umgangssprachlich wird der Begriff Studierendenschaft allerdings auch dann für die Gesamtheit aller Studentinnen und Studenten verwendet, ohne dass diese zwangsläufig in einer bestimmten rechtlichen Form verfasst ist. Dieser umgangssprachliche oder soziologische Gebrauch von „Studierendenschaft“, der sich nicht auf die rechtliche Organisation, sondern ganz allgemein auf die Studentinnen und Studenten als soziale Gruppe oder historisches Phänomen bezieht, reicht häufig sogar über die einzelne Hochschule hinaus und kann sich beispielsweise auf die Gesamtheit der Studierenden eines Landes beziehen. Für diese allgemeine, d.h. nicht-rechtliche Bedeutung war bis in die erste Hälfte des 20. Jahrhunderts auch noch der Begriff Studententum gebräuchlich.

Geschichte

Die Idee einer einheitlichen Organisation für alle Studentinnen und Studenten wurde erstmals zu Beginn des 19. Jahrhunderts von der Urbuschenschaft formuliert, die damit allerdings noch keine hochschulspezifischen Ziele verfolgte. Stattdessen sah sie in der Zusammenfassung der alten Landsmannschaften in erster Linie eine Vorstufe für die erstrebte nationale Einheit Deutschlands. Der Gedanke wurde jedoch später von anderen studentischen Reformbewegungen (Progressbewegung, Freistudentenschaft) aufgegriffen und mit neuen Zielen (Hochschulreform, Mitbestimmung, soziale Selbsthilfe) verknüpft. Auch die um die Jahrhundertwende – zunächst auf freiwilliger Grundlage – gebildeten Allgemeinen Studierendenausschuss (AStA) dokumentierten durch das Adjektiv allgemein, dass sie nicht mehr nur die Vertreter der Studentenverbindungen, sondern auch die immer zahlreicher werdenden Nichtkorporierten repräsentieren wollten. Nach vereinzelten Vorläufern (Tübingen 1821, Heidelberg 1885) kam es zu Beginn des 20. Jahrhunderts zu einer regelrechten „Gründungswelle“, die schließlich 1919 in der Gründung der Deutschen Studentenschaft als Dachverband der lokalen AStA gipfelte.

Weimarer Republik und NS-Zeit

Verfasste Studierendenschaften im öffentlich-rechtlichen Sinne wurden erstmals 1920 in Preußen unter der Schirmherrschaft des späteren Kultusministers Carl Heinrich Becker eingeführt. Ein Jahr zuvor hatten sich die Studierendenausschüsse der deutschen und österreichischen Hochschulen in Würzburg zur Deutschen Studierendenschaft zusammengeschlossen und genau dies zu ihrer Hauptforderung erhoben. Die preußische Verordnung über die Bildung von Studentenschaften, die von den anderen Ländern nahezu wortgleich übernommen wurde, übertrug den Studierendenschaften neben der Pflege von Kultur und Sport sowie der Teilnahme an der akademischen Selbstverwaltung vor allem die soziale und wirtschaftliche Selbsthilfe. Diese wurde von den Studentenschaften jedoch bald auf rechtlich verselbständigte Hilfsvereine (die heutigen Studentenwerke) übertragen, da die Studentenschaften nach der preußischen Verordnung selbst nicht rechtsfähig waren. In der Folgezeit wurden die Studentenschaften zunehmend von nationalistischen, antisemitischen und republikfeindlichen Kräften dominiert, so dass sich Becker 1927 sogar gezwungen sah, die öffentlich-rechtlichen Studentenschaften in seinem Land wieder aufzuheben. Das konnte aber den Vormarsch insbesondere des NS-Studentenbundes nicht verhindern, der schließlich 1931 die Führung der Deutschen Studentenschaft übernahm. 1933 wurden die verfassten Studentenschaften reichsweit wieder eingeführt, zugleich jedoch ihrer demokratischen Verfassung beraubt und am Führerprinzip und an den politischen Zielen des NS-Staates ausgerichtet.

Nachkriegszeit

Nach dem Zweiten Weltkrieg wurde die Deutsche Studentenschaft als NS-Organisation verboten. Gleichzeitig förderten die Alliierten – zumindest an den westdeutschen Hochschulen – den Wiederaufbau demokratisch organisierter Studentenschaften. Der studentischen Jugend sollte die Möglichkeit gegeben werden, sich im Sinne der demokratischen Neuordnung der Hochschulen zu engagieren und ihre Belange eigenverantwortlich zu regeln. Allerdings achteten die Besatzungsbehörden vor dem Hintergrund der Weimarer Erfahrungen darauf, dass die studentischen Organe nicht zum Spielball parteipolitischer Interessen wurden. Die Not der Nachkriegszeit zwang die meisten ASten ohnehin dazu, sich vorrangig der Lösung ganz handfester Alltagsprobleme wie der Beschaffung von Wohnraum, Kleidung, Heiz- oder Schreibmaterial zu widmen. Die Rechtsform der Studierendenschaften spielte dabei lange Zeit keine Rolle; man ging einfach von der gewohnheitsrechtlichen Weitergeltung der Weimarer Verordnungen aus und ließ die Studentenschaften samt Pflichtmitgliedschaft und Beitragsrecht unangetastet. Lediglich in Österreich wurden sie ab 1950 durch Bundesgesetz geregelt und nunmehr als Hochschülerschaften (seit 2005: Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften) bezeichnet.

Diskussion seit den 1960er Jahren

In Deutschland wurde diese Frage erst seit Beginn der 1960er Jahre wieder verstärkt diskutiert. Auslöser hierfür waren zum einen die sich zuspitzende Auseinandersetzung um allgemeinpolitische Aktivitäten der Studentenvertretungen (siehe unten), zum andern aber vor allem die von den Studenten selbst erhobene Forderung nach paritätischer Mitbestimmung in den Hochschulorganen (Drittelparität). Denn – so wurde von einigen Bundesländern argumentiert – die unmittelbare Einbeziehung der Studenten in die Gremien der Hochschule mache eine gesonderte Zwangsorganisation für sie nunmehr überflüssig. Zwar wurde die generelle Drittelparität in den Hochschulgremien 1973 nach einer Klage von Professoren (Marburger Kreis,Bund Freiheit der Wissenschaft) vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt. Die studentische Mitwirkung in den Hochschulgremien wurde jedoch im Grundsatz beibehalten. Im Hochschulrahmengesetz (HRG)von 1976 wurde die verfasste Studentenschaft – als Ergebnis eines Bund-Länder-Kompromisses und anders als ursprünglich geplant – schließlich nur noch als Kann-Bestimmung aufgenommen. Dies ermöglichte es den unionsgeführten Landesregierungen von Bayern (1973) und Baden-Württemberg (1977) letztendlich, die verfassten Studentenschaften abzuschaffen. Dagegen wurden sie in Berlin, das sie bereits 1969 aufgehoben hatte, 1978 wieder eingeführt. Auch in den neuen Bundesländern wurden nach 1990 überall verfasste Studentenschaften eingeführt, in Sachsen-Anhalt seit 1994 allerdings mit einer Austrittsoption für die einzelnen Studenten. Im Sommer 2002 versuchte die damalige Bundesregierung schließlich, verfasste Studentenschaften im Hochschulrahmengesetz verbindlich festzuschreiben. Diese Änderung wurde jedoch vom Bundesverfassungsgericht nach einer Klage mehrerer Bundesländer am 26. Januar 2005 verworfen, da der Bund mit dieser Regelung seine Rahmenkompetenz überschritten habe. Eine erneute inhaltliche Aussage zur Zulässigkeit verfasster Studentenschaften traf das Gericht jedoch nicht, nachdem es bereits 2000 im Semesterticketurteil keine grundsätzlichen Zweifel daran geäußert hatte.

Organe und überregionale Vertretungen

Mitglieder einer Studierendenschaft sind alle eingeschriebenen Studentinnen und Studenten einer Hochschule. Diese wählen in Deutschland in der Regel ein Studentenparlament (StuPa), welches wiederum den Allgemeinen Studentenausschuss (AStA) als ausführendes Organ bestimmt. An kleineren Hochschulen wählen die Studentinnen und Studenten den AStA gelegentlich auch in direkter Wahl, ein Studentenparlament existiert dann nicht. Dieses Einheitssystem, bei dem Legislative und exekutive in einem einzigen Organ zusammenfallen, liegt auch den Studierendenräten vieler ostdeutscher Hochschulen zugrunde. Daneben gibt es – unter anderem in Bayern und Ba-Wü – noch eine Reihe von abweichenden Bezeichnungen für die studentischen Organe. Auf Fachbereichs- oder Studiengangsebene gliedern sich sind die Studierendenschaften häufig in Fachschaften, die zur Wahrnehmung der fachspezifischen Belange zumeist eigene Vertretungen, die Fachschaftsräte wählen. Einheitliche landes- oder bundesweite Zusammenschlüsse von Studierendenschaften sind in Deutschland und der Schweiz – anders als in Österreich – nicht gesetzlich geregelt, sie existieren auf freiwilliger Basis. In Deutschland versteht sich der freie zusammenschluss von studentInnenschaften (fzs) seit 1993 als bundesweite Vertretung der verfassten und nicht verfassten Studierendenschaften; ihm gehören jedoch nur ein Teil der deutschen Hochschulen an. In der Schweiz konkurrieren seit 2002 der Verband der Schweizer Studierendenschaften (VSS) und der Verband der Schweizerischen Hochschulstudierendenschaften (VSH). Aufgaben der verfassten Studierendenschaft Die Gremien und Organe der verfassten Studierendenschaft vertreten die Interessen der in ihr organisierten Studentinnen und Studenten gegenüber der Hochschule, der Hochschulleitung und der Öffentlichkeit. Die Form in der die VS dies tut ist zum einen vom Bundesland, zum zweitem aber auch von Hochschule zu Hochschule unterschiedlich geregelt. Die Organe und Gremien der VS fassen auf den unterschiedlichen Ebenen auf denen sie aktiv sind (Hochschule, Institute, Fachbereiche, Fakultäten, Land, Bund usw.) Beschlüsse und setzen diese um. Dies geht von der studentischen Beteiligung an Professoren Berufungen über die Verwaltung von Sozialbeiträgen, Semestertickets und Kulturellen Veranstaltungen bis hin zur hochschulpolitischen und politischen Vertretung der Studentinnen und Studenten.

Allgemeinpolitische Mandat

Die Wahrnehmung allgemeinpolitischer Interessen durch die Studierendenschaften ist seit langem umstritten und wird von einigen Gruppierungen kategorisch abgelehnt. Oft kritisiert werden Äußerungen von Studierendenvertretungen zu allgemeinpolitischen Themen. Insbesondere konservative Gruppen werfen „linken“ Asten vor, sie würden die Ressourcen der Studierendenschaft für allgemeinpolitische Arbeit missbrauchen. Auch konservative Studierendenvertretungen äußern sich jedoch manchmal zu allgemeinpolitischen Themen. Als Begründung für ein Verbot, sich allgemeinpolitisch zu äußern, werden die Zwangsmitgliedschaft und die negative Meinungsfreiheit der Mitglieder vorgebracht. In mehreren Fällen wurden Asten gerichtlich dazu verurteilt, allgemeinpolitische Äußerungen zu unterlassen. Dennoch ist in den meisten Bundesländern in denen die verfasste Studierendenschaft zusätzlich zur verfassten Gruppenuniversität besteht, auch ein politischer Bildungsauftrag in der Satzung der verfassten Studierendenschaft festgeschrieben. Auch wenn die Geschichte der VS weiter zurückreicht hat dieser politische Bildungsauftrag der VS seinen Ursprung erst in der Nachkriegszeit als die Alliierten Besatzungsmächte die verfasste Studierendenschaft als "Schule der Demokratie" an den Hochschulen wieder einführten. Die Verfasste Studierendenschaft nimmt außerdem die Vertretung der fachlichen, sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen Interessen ihrer Mitglieder wahr. Neben der meinungsbildenden und ausführenden Funktion haben sich an den meisten Hochschulen Dienstleistungen der VS wie Semestertickets, Rechtsberatung, Bafög-Beratung, Darlehen etabliert. An großen Universitäten an den die Asten mit entsprechendem Haushaltsvolumen ausgestattet sind erhalten ASTA-Referentinnen und AStA-Referenten und andere Studierendenvertreterinnen (StuPa-Präsidentin usw.) oft eine Aufwandsentschädigung, die sich meist am Bafög-Höchstsatz orientiert. Insbesondere an kleinen Universitäten und Fachhochschulen steht oft keine Finanzierung für die Studierendenvertretungen zur Verfügung, ebenso trifft dies für die Studierendenvertretung in Bayern und Baden-Württemberg zu. Diese erfüllen ihre Aufgaben ebenfalls ehrenamtlich aber ohne Aufwandsentschädigung.

Fehlende Selbstverwaltungsaufgaben

Der Begriff studentische Selbstverwaltung wird zwar heute zumeist synonym gebraucht für die verfasste Studentenschaft und ihre Organe. Ursprünglich bezeichnete er jedoch – in Abgrenzung zur Mitverwaltung (d.h. Teilnahme an der akademischen Selbstverwaltung) und Interessenvertretung – nur einen bestimmten Aufgabenbereich der Studierendenschaft. Als Selbstverwaltungsaufgaben galten bei der Errichtung verfasster Studentenschaften in den 1920er Jahren vor allem: • die wirtschaftliche und soziale Selbsthilfe der Studenten (die heute im Wesentlichen von den Studentenwerken getragen wird) • die studentische Krankenversorgung (anders als heute waren Studenten damals nicht gesetzlich versichert) • die Pflege des freiwilligen Studentensports (wofür die meisten Hochschulen heute eigene Einrichtungen unterhalten) • die Förderung der musisch-kulturellen Interessen der Studierenden.

Nach 1945 widmeten sich viele Studentenschaften zudem verstärkt dem Aufbau internationaler Austauschbeziehungen, bevor auch diese Aufgabe zunehmend von den hochschuleigenen Auslandsämtern übernommen wurde. Zugleich waren diese Selbstverwaltungsaufgaben, insbesondere die wirtschaftliche und soziale Selbsthilfe, seinerzeit ein wesentliches Argument dafür, den Studentenschaften überhaupt einen öffentlich-rechtlichen Status, verbunden mit dem Recht zur Beitragserhebung, zu verleihen. Angesichts der Tatsache, dass die meisten dieser Aufgaben heute aber ebenfalls von anderen Institutionen wahrgenommen werden, wird von Kritikern, vor allem in der juristischen Literatur, seit längerem bezweifelt, dass die verfasste Studierendenschaft als öffentlich-rechtlicher Pflichtverband überhaupt noch gerechtfertigt und mit dem Grundgesetz vereinbar sei. Diese Zweifel hat das Bundesverfassungsgericht jedoch bislang – zuletzt im Jahr 2000 – zurückgewiesen und dem Gesetzgeber ausdrücklich einen Ermessenspielraum in dieser Frage zugestanden. Geringe Einbindung in die akademische Selbstverwaltung Anders als etwa in Österreich oder der Schweiz sind die studentischen Organe nicht (mehr) unmittelbar an der akademischen Selbstverwaltung beteiligt. Statt dessen werden die studentischen Vertreterinnen und Vertreter in die Senate und Fachbereichsräte in getrennten Wahlgängen ermittelt und agieren daher oft weitgehend isoliert. Ohnehin sind Studentinnen und Studenten in diesen Gremien nur mit 20% bis 25% der Sitze und Stimmen vertreten; die Professoren verfügen hingegen über die absolute Mehrheit. Dadurch haben viele Studentinnen und Studenten das Gefühl, nur geringen oder gar keinen Einfluss auf die Hochschulpolitik vor Ort zu besitzen. Bei der laufenden Umorganisation vieler Hochschulen geht zudem eine Tendenz dahin, die Kompetenzen dieser Gremien zu beschneiden und auf Gremien zu verlagern, die ohne jede studentische Beteiligung Entscheidungen treffen können (z.B. Hochschulräte). Geringe Beteiligung der Studentinnen und Studenten Die Wahlbeteiligung sowohl zu den Studierendenparlamenten als auch zu den Hochschulgremien ist daher oft gering und liegt meist nur bei 10 bis 20 Prozent. Dies ist zum Teil auf die fehlenden Kompetenzen und die daraus folgende geringe Bedeutung der Wahl, zum Teil aber auch auf Politikverdrossenheit und mangelnde Information der Studentinnen und Studenten zurückzuführen. Den Studierendenvertretungen wird daher oft mangelnde Legitimation vorgeworfen. Sie würden nicht die Mehrheit der Studentinnen und Studenten vertreten, sondern nur einen kleinen Teil. Dies wird oft zur Begründung weiter Kompetenzbeschränkungen herangezogen. Vielen Studierendenvertretungen mangelt es ferner an interessierten und kompetenten Mitarbeitern. Durch eine Verschärfung der Studienbedingungen und insbesondere im Zuge der Einführung von Studiengebühren wird zudem befürchtet, dass Studentinnen und Studenten sich noch mehr auf ihr persönliches Vorankommen konzentrieren, als sich sozial zu engagieren. Dies gilt vor allem an Hochschulen ohne verfasste Studierendenschaft, wo eine Bezahlung der Referatstätigkeit nicht vorgesehen ist und die Vertretungen auf ehrenamtliche Mitarbeit angewiesen sind.

Mitgliedsbeiträge und Haushaltsführung

Kritik richtet sich oft gegen die zwangsweise Erhebung von Mitgliedsbeiträgen und die Verwaltung der Mittel. Angesichts niedriger Wahlbeteiligungen gibt es häufig auch Befürchtungen, kleine, aber gut organisierte Gruppen könnten Einzug in die Studierendenvertretung halten und sich an den Beiträgen der Studentinnen und Studenten bereichern. In der Regel unterliegt die Haushaltsführung der Studentinnen und Studentenvertretung mehrfacher Kontrolle: zum einen durch interne Kontrollgremien der Studierendenschaft, zum andern durch die Hochschule und durch die Landesrechnungshöfe. Angebliche Skandale um rechtswidrigen Umgang mit den Mitteln der Studierendenvertretung durch Asten bezogen sich in der Vergangenheit auch eher auf Misswirtschaft im Zusammenhang mit selbst getragenen Betrieben als auf die Umleitung von Geldern in „Schwarze Kassen“ oder ähnliches. Allerdings wird von verschiedenen Seiten kritisiert, dass die oftmals linken Asten ihre Mittel einseitig einsetzen. Regionale Besonderheiten

Baden-Württemberg

In Baden-Württemberg wurden die verfassten Studierendenschaften im Jahre 1977 abgeschafft, nachdem es bereits seit dem Ende der 60er Jahre Pläne dazu gab. Nach den geltenden Hochschulgesetzen bilden die studentischen Vertreterinnen und Vertreter im Hochschulsenat sowie deren Stellvertreter (zusammen maximal 16 Studierende) einen besonderen Senatsausschuss, der als „AStA“ bezeichnet wird. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um ein Gremium einer verfassten Studierendenschaft. Der AStA hat daher auch keine Satzungsautonomie und keine Finanzhoheit. Sowohl über die Geschäftsordnung des AStA als auch über dessen Budget, das aus dem allgemeinen Hochschulhaushalt gespeist wird, entscheidet der Senat mit professoraler Mehrheit. Laut Hochschulgesetz ist dieser „AStA“ ausschließlich für „fakultätsübergreifende Studienangelegenheiten“ sowie für die „Förderung der sozialen, geistigen, musischen und sportlichen Belange der Studierenden“ zuständig. Aufgrund dieser Rechtslage gibt es an vielen Hochschulen in Baden-Württemberg neben dem offiziellen AStA einen so genannten UStA (Unabhängiger Studierendenausschuss) bzw. u-asta (unabhängiger AStA) im Rahmen einer Unabhängigen Studierendenschaft. Dieser soll insbesondere der politischen Interessenvertretung dienen. Zum Teil (bspw. Universität Karlsruhe) werden eigene, unabhängige Wahlen für ein Studierendenparlament analog zu den anderen Bundesländern organisiert.

Bayern

In Bayern wurden die verfassten Studierendenschaften bereits 1973 abgeschafft. Studierendenparlament und AStA wurden durch einen – ähnlich wie in Baden-Württemberg aus Senatsvertretern und Stellvertretern zusammengesetzten - „Studentischen Konvent“ sowie einen „Sprecherrat“ ersetzt. Da diese Gremien jedoch keine öffentlich-rechtliche Teilkörperschaft mehr repräsentieren, besitzen auch sie deutlich weniger Kompetenzen, vor allem keine Satzungs- und Beitragshoheit mehr. In der Folge entstanden auch in Bayern Unabhängige Studierendenschaften, die die bisherige Arbeit in einem Parallelmodell zu den gesetzlichen Strukturen weiterführten. Zum Teil werden auch hier eigene Wahlen zu unabhängigen Studierendenparlamenten organisiert; zum Teil existieren auch kombinierte Modelle, bei denen die „offiziellen“ Gremien Konvent und Sprecherrat z.B. mit „unabhängigen“ Fachschaftsvertretern aufgestockt werden. Zusammensetzung und Bezeichnung der Organe variieren daher von Hochschule zu Hochschule beträchtlich.

Hessen

In Hessen wurden durch die amtierende CDU-Regierung massive Einschnitte in die Rechte der Studierendenschaften vorgenommen. So darf ein Großteil der beschlossenen Semesterbeiträge nicht erhoben werden, wenn die Wahlbeteiligung bei den Wahlen zum Studierendenparlament unterhalb der 25%-Hürde bleibt. Die Senate der Hochschulen, in denen Professoren und Professorinnen über die absolute Mehrheit verfügen, kann für die jeweilige Hochschule die Aufgaben der Studierendenschaft neu regeln. Ursprüngliche Vorschläge des RCDS Hessen, den AStA nach dem Vorbild Baden-Württembergs in einen von der Hochschulleitung abhängigen Ausschuss des Senats umzuwandeln, sind in das neue Hessische Hochschulgesetz jedoch nicht aufgenommen worden. Neue Bundesländer In den ostdeutschen Bundesländern ist die verfasste Studierendenschaft seit ca. 1990 überall gesetzlich verankert; lediglich in Sachsen-Anhalt gibt es ein formelles Austrittsrecht (sog. „Kirchen-“ oder "Optionsmodell"), das von den Studierende der einzelnen Hochschulen unterschiedlich stark genutzt wird. Allerdings haben viele ostdeutsche Studierendenschaften an Stelle von AStA und Studierendenparlament einen Studierendenrat (StuRa), der die Funktionen beider Organe faktisch auf sich vereint. Entstanden im Zuge der Wende in der DDR als Alternative zur früheren Staatsjugend FDJ, unterscheiden sich viele Studierendenräte von ihren westdeutschen Pendants zum einen bis heute durch ein abweichendes Wahlsystem sowie zum andern durch ein daraus resultierendes, besonderes Politik- und Aufgabenverständnis.

Literatur

• Giesecke, Ludwig: Die verfasste Studierendenschaft. Ein nicht mehr zeitgemäßes Organisationsmodell von 1920, Baden-Baden 2001. • Jarausch, Konrad: Deutsche Studenten 1800-1970, Frankfurt am Main 1984. • Keller, Andreas: Hochschulreform und Hochschulrevolte. Selbstverwaltung und Mitbestimmung in der Ordinarienuniversität, der Gruppenhochschule und der Hochschule des 21. Jahrhunderts, Marburg 2000. • Peters, Tim/ Schulte, Ulrich W.: Art. 2 Abs. 1 GG und das begrenzte Mandat verfasster Studentenschaften, WissR 4/2003, S. 325-343. • Preuß, Ulrich K.: Das politische Mandat der Studentenschaft, Frankfurt am Main 1969. • Rohwedder, Uwe: Zwischen Selbsthilfe und „politischem Mandat“. Zur Geschichte der verfassten Studentenschaft in Deutschland, in: Jahrbuch für Universitätsgeschichte Bd. 8 (2005), S. 235ff. • Schulze, Friedrich/Paul Ssymank: Das deutsche Studententum von den ältesten Zeiten bis zur Gegenwart, 4. Aufl. München 1932 (Nachdruck 1991).

verfasste studierendenschaft

Die Verfasste Studierendenschaft ist die gesetzlich verankerte (oder eben auch die "verfasste") Vertretung der Studierenden an den Hochschulen. Ihre Aufgabe besteht darin, die Interessen der Studierenden gegenüber der Hochschule, der Politik und der Öffentlichkeit zu vertreten und zu äußern. Zusätzlich kümmert sie sich um die sozialen und kulturellen Belange der Studierenden kümmern. Organe der Verfassten Studierendenschaft sind das Studierendenparlament (SP), der Allgemeine Studierendenausschuss (AStA) und dieFachschaften. Damit diese ihre Aufgaben auch legitimiert durchführen können, werden sie jährlich gewählt. Alle Studierenden können sich sowohl aktiv als auch passiv an diesen Wahlen beteiligen. Studierendenparlament Das höchste beschlussfassende Organ der Verfassten Studierendenschaft ist das Studierendenparlament (kurz: StuPa). Es beschließt die Satzungen und Ordnungen, an die sich die Studierendenschaft halten muss, wählt den AStA als sein ausführendes Organ und setzt für bestimmte Themen weitere Ausschüsse wie den Haushalts-, den Sport oder den Sozialausschuss ein. Es beschließt den Haushalt der Studierendenschaft und die Höhe sowie die Verwendung der Studierendenschaftsbeiträge. Weiter entscheidet es im Rahmen der zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel über Anträge zur Unterstützung von studentischen Initiativen. AStA Der Allgemeine Studierendenausschuss (kurz: AStA) ist die hochschulweite studentische Interessenvertretung. Er wird jährlich vom Studierendenparlament als dessen ausführendes Organ gewählt und kontrolliert. Seine Aufgaben bestehen aus der hochschulpolitischen Vertretung der Studierenden gegenüber der Hochschule, dem Land und der Öffentlichkeit, aus der Verwaltung der Finanzmittel der Studierendenschaft, der Beratung zu verschiedensten sozialen und studentischen Themen sowie der Organisation eines Kulturprogramms. Dabei arbeitet der AStA mit vielen anderen studentischen Gruppen und Organisationen zusammen. Das Service- und Beratungsangebot reicht von BAföG-Beratung, über Wohn-, Sozial-, Studienkonten-, Studieren mit Kind-Beratung bis zur kostenlosen Rechtsberatung und weiteren Themen zum studentischen Leben. Er setzt sich meist aus etwa zwanzig aktiven Studierenden zusammen, die sich hochschulweit in verschiedensten Belangen für ihre KommilitonInnen einsetzen wollen. In der Regel kommen diese Leute aus den Fachschaften, aus der Gremienarbeit oder aus dem Studierendenparlament selbst. Fachschaften Die Fachschaften sind die studentischen Interessenvertretungen in den einzelnen Fachbereichen oder Fächern. Auch sie verfügen über eigene Finanzmittel. Sie organisieren ein fachspezifisches Beratungs und Serviceangebot und die ErstsemesterInnenarbeit. Die Fachschaften werden ebenfalls wenigstens jährlich auf Vollversammlungen oder bei den Studierendenschaftswahlen gewählt. Alle Studierenden können sich aktiv und passiv an den Wahlen beteiligen. Ein weiterer wichtiger Aspekt der Fachschaftsarbeit ist die Vertretung der Studierenden in den Gremien der Fachbereiche und gegenüber den Dekanaten. Denn die Entscheidungen über den Aufbau einzelner Fächer, über Prüfungsordnungen oder über die Politik der Fachbereiche wird mit Beteiligung von studentischen VertreterInnen in verschiedenen Gremien der Fachbereiche getroffen. Diese Arbeit wird in den Fachschaften koordiniert, betreut und organisiert.



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